Rechtliche Basis
laut Bundesverfassungsgericht
Mit der lang erwarteten Grundsatzentscheidung hat 2004 das Bundesverfassungsgericht endlich eindeutig entschieden, daß Heiler auch in Deutschland arbeiten dürfen und daß zum Ausüben des geistigen Heilens keine Heilpraktikererlaubnis oder Approbation, d.h. keine ärztl. Zulassung nötig ist.
Heiler, die zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie in ihrem Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern. Sie dürfen keine Diagnosen erstellen und keine Heilversprechen geben, ihre Behandlungen sind religiöser Natur oder rituelle Praktiken, diese unterscheiden sich grundlegend von heilkundlichen Behandlungen.
Eine Gefährdung der Volksgesundheit, der durch das Heilpraktikergesetz vorgebeugt werden soll, liegt deshalb nicht vor, weil der Heilsuchende beim Heiler keine heilkundliche Behandlung erwartet. Eine heilkundliche Behandlung gehört in die Hände des Arztes / HP, eine solche Behandlung zu unterlassen oder gar abzubrechen darf der Heiler nicht empfehlen.
Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.
Gezielte Krankheitsbehandlung erlaubt
Das Lehren spiritueller, geistiger Heilarbeit ist generell freigestellt.
Siehe hierzu auch die Internetseite des Dachverbandes Geistiges Heilen, DGH, danke.